An Bestandskunden dürfen Unternehmen unter gewissen Umständen auch ohne Vorliegen einer Einwilligung Direktwerbung senden, wir erklären hier die Voraussetzungen für den rechtskonformen Umgang mit der Thematik.

Zusammengefasst ist Direktwerbung an Bestandskunden erlaubt, wenn die Voraussetzungen aus § 7 (3) UWG erfüllt sind. Das Ganze hat natürlich auch mit der DSGVO zu tun, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – der Verarbeitung von Daten aufgrund berechtigter Interessen – § 7 (3) UWG bringt die Option von diesen Interessen in Form von Direktmarketing Gebrauch zu machen. Wir erklären Ihnen hier, wie das richtig funktioniert.

Schaffung von geeigneten Voraussetzungen

Grundsätzlich gibt § 7 (3) UWG die Voraussetzungen vor. Der Wortlaut:

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wie die Voraussetzung für die Praxis zu schaffen sind

Zunächst einmal ist klar, dass es sich hier ausschließlich um Bestandskunden handeln darf, Interessenten sind ganz klar von der Regelung ausgenommen. Wenn jetzt also ein Kunde im Rahmen seines Kaufs seine E-Mail-Adresse übermittelt, sei es beim Kauf im Online-Shop oder beim Kauf auf Rechnung, ist die erste Voraussetzung erfüllt.

Diesem Kunden darf ein Unternehmen dann Direktwerbung senden, insofern es sich um „für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ handelt.

Beispiele:

  • Kunde kauft Schuhe, also darf man ihm Werbung zu Schuhcreme senden, die man ebenfalls im Sortiment führt.
  • Kunden kauft einen Laptop, diesem Kunden darf ein Unternehmer dann auch Werbung zu Zubehör, wie Druckern oder Monitoren schicken.

Jetzt kommt der eigentliche Knackpunkt, der Kunde muss nämlich klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass seine Daten gegebenenfalls für Direktwerbung verwendet werden und er diesem Umstand jederzeit widersprechen kann.

Wie kann diese Information umgesetzt werden?

Im Rahmen der DSGVO ist jeder Betroffene, also auch der Kunde, nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung seiner Daten aufzuklären. Das kann online in einer Datenschutzerklärung oder per Aushang oder Aufdruck auf die Rechnung im Ladengeschäft passieren. In diese Pflichtinformationen sollte ein Hinweis auf Direktwerbung im berechtigten Interesse mit Verweis auf § 7 (3) UWG integriert werden. Der Hinweis kann in etwa lauten:

Direktwerbung an Bestandskunden im berechtigten Interesse
Wir behalten es uns vor, die anlässlich im Rahmen eines Kaufvertrags oder Dienstleistungsvertrags erhobenen Daten ggf. für eine Direktwerbung per E-Mail oder postalisch gemäß § 7 Abs. 3 UWG zu nutzen, wenn der Kunde dieser Nutzung nicht widerspricht oder widersprochen hat. Die Direktwerbung umfasst ausschließlich Angebote zu ähnlichen Produkten oder Leistungen, wie den bereits vom Nutzer bei uns erworbenen Produkten oder Leistungen. Wir haben ein berechtigtes, wirtschaftliches Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Informationen unserer Kunden zu neuen Produkten und der Verbesserung unserer Serviceleistungen. Selbstverständlich können Sie dem Erhalt von Direktwerbung jederzeit widersprechen. Richten Sie Ihren Widerspruch an die oben genannte Verantwortliche Stelle.

Wer die Informationspflichten nicht umgesetzt hat, der kann im Prinzip auch nicht von der Regelung der § 7 (3) UWG Gebrauch machen. Daher ist man aus mehreren Gründen gut beraten, die Informationspflichten umzusetzen.

Ach übrigens, wir helfen gerne weiter ?