Die Corona-App am Arbeitsplatz

Seit vergangener Woche gibt es die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Mit ihr lässt sich feststellen, ob der Nutzer in Kontakt mit einer infizierten Person geraten ist und ein Ansteckungsrisiko besteht. Die App ist freiwillig. Im arbeits- und datenschutzrechtlichen Kontext stellen sich in dem Zusammenhang einige Fragen. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Belegschaft die Corona-App nutzt? Und was passiert mit den Daten?

Können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verpflichten, die App zu nutzen?

Wenn der Arbeitgeber anordnet, dass der Mitarbeiter die Corona-App auf dem Diensthandy zu installieren und das Gerät während der Arbeitszeit bei sich zu führen hat, stellt dies grundsätzlich eine verbindliche Arbeitsanweisung dar. Der Arbeitgeber kann darüber bestimmen, wie die von ihm angeschafften Betriebsmittel durch die Mitarbeiter genutzt werden. Zumal es hier auch um den Gesundheitsschutz der Belegschaft geht. Dem gegenüber steht das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Stimmen, etwa von Seiten des DGBs sehen die Anordnung wegen des Eingriffs in die Privatsphäre kritischer. Es gibt hier noch keine abschließende rechtssichere Beurteilung. Weder die Gerichte noch die Datenschutzaufsichtsbehörden konnten sich bisher mit allen Einzelheiten der Corona-App auseinandersetzen. Die Anordnung der Installation an sich ist sicher unkritisch. Die Nutzung der App ist da schon kritischer.Wie häufig im Arbeitsrecht ist dies eine Frage der Interessenabwägung im Einzelfall.Die Situation von Mitarbeitern im Pflegebereich, die mit Risikopatienten Kontakt haben oder von Kassier Kräften im Supermarkt, die täglich mit vielen Kunden Kontakt haben, ist sicher anders zu bewerten als etwa die eines Sachbearbeiters im Home-Office.

Wenn man als Arbeitgeber hier auf Nummer sicher gehen will, holt man sich vom Arbeitgeber die Einwilligung nachdem man ihn über die Funktion der App ausreichend informiert hat. Klar ist, eine verweigerte Einwilligung darf keine Nachteile für den Arbeitnehmer haben. Wobei man dem Arbeitnehmer an der Stelle sicher auch mal aufzeigen darf, dass er bei jeder Nutzung von WhatsApp, Facebook etc. deutlich mehr Daten preisgibt als bei Nutzung der Corona-App. Ein gangbarer Weg wäre sicher auch die dringende Empfehlung der Nutzung der App.

Muss der Arbeitnehmer das Diensthandy dann die ganze Zeit bei sich haben, auch nach Dienstschluss?

Nur in sehr engen Ausnahmefällen ist eine verpflichtende Nutzung der Corona-App auch außerhalb der Arbeitszeiten denkbar. Dies kann zum Beispiel bei Arbeitnehmern im Pflege- oder Gesundheitsbereich der Fall sein, die im unvermeidbaren Kontakt mit Patienten stehen. Hier kann der Gesundheitsschutz von Dritten – insbesondere bei Risikopatienten – die Persönlichkeitsrechtsinteressen der Mitarbeiter überwiegen. Im Normalfall können die Mitarbeiter nur dazu verpflichtet werden, das dienstliche Smartphone – und damit die Corona-App – während der Arbeitszeit zu benutzen. Auch hier gilt natürlich – die Einwilligung oder die Empfehlung helfen.

Was ist mit dem Datenschutz?

Nach derzeitigem Kenntnisstand und der Bewertung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist die Corona-App datenschutzfreundlich ausgestaltet. Die App greift auf keine GPS-Daten zu. Es kann auch nicht auf andere Weise der konkrete Standort des Smartphone-Besitzers ermittelt werden.

Was wird gespeichert?

Die App speichert auf dem Smartphone lokal für 14 Tage die IDs von anderen Handygeräten, mit denen der Nutzer in Kontakt stand. Wird eine Corona-Infektion durch den App-Nutzer gemeldet, werden die gesammelten Daten zentral auf einem Server gespeichert. Die Kontaktpersonen der letzten 14 Tage erhalten dann Nachricht über den „Corona-Vorfall“, ohne dass es zu einer namentlichen Nennung des Infizierten kommt.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Bei der verpflichtenden Nutzung der App sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unbedingt zu beachten. Tangiert sind Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie der Ordnung des Betriebs oder der technischen Überwachung. Hier steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Der Arbeitgeber müsste mit dem Betriebsrat dann eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Corona-App abschließen.

Was ist im Ernstfall?

Über eine Corona-Infektion muss der Arbeitgeber in jedem Fall informiert werden aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Belegschaft. Über jeden Warnhinweis auf der App sicher nicht.

Bei Fragen, Anregungen – gerne melden.

Thomas Lang

(Quelle: Die Antworten wurden teilweise einem Interview des geschätzten Anwaltskollegen Philipp Byers, im Handelsblatt vom 17.6.2020 entnommen.)