Cookies dürfen beim Websitenbesuch nur mit Einwilligung gesetzt werden.

Am 28.5.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen entschieden: Vorangekreuzte Einwilligungen bei Online-Gewinnspielen mit sogenannten Cookies sind unwirksam.

Das Urteil ist wenig überraschend, bereits im Oktober 2019 hatte der EuGH die Sache gleichlautend entschieden. Mit der Entscheidung des BGH wird das Thema sicher nochmal eine neue Dynamik bekommen.

Was sind Cookies?

Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Webseite auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.

Wenn betrifft das Urteil?

Mit diesem Urteil bekräftigt Deutschlands höchstes Zivilgericht die strenge Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Urteil betrifft nicht nur Anbieter von Online-Gewinnspielen, sondern grundsätzlich jedes Unternehmen das eine Webseite betreibt die Cookies. Das Urteil hat grundsätzlich Auswirkungen auf alle Webshops und Webseiten.

Einwilligung einholen!

Ein Unternehmen muss von den Nutzern grds. Einwilligungen beim Setzen von Cookies einholen. Tut es das nicht, muss das Unternehmen mit hohen Bußgeldern der Datenschutzbehörden rechnen. Oder mit Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale, die diese Urteil erwirkt hat.

Konsequenzen aus dem Urteil!

Das Setzen von Cookies ohne Einwilligung ist nun auch in Deutschland nur noch bei sogenannten technisch notwendigen Cookies möglich, etwa für die Funktionalität eines elektronischen Warenkorbs. Cookies für Marketing, Werbung, Tracking, Analyse (Google Analytics) etc. brauchen zwingend eine aktive und informierte Einwilligung.

Üblicherweise erfolgt die Umsetzung mit einem sogenannten Cookie-Consent-Management. Dabei handelt es sich um ein Pop-Up-Fenster, das sich beim Aufruf der Webseite automatisch öffnet.

Besteht Handlungsbedarf?

Nur dann, wenn auf Ihrer Website Cookies für Marketing, Werbung etc. gesetzt werden. Viele unserer Kunden haben das Thema Cookie-Consent-Management erfreulicherweise bereits umgesetzt. Wir haben hierauf bereits im Oktober 2019 nach der EuGH-Entscheidung hingewiesen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob auf Ihrer Webseite / Ihren Webseiten solche Cookies gesetzt werden, fragen Sie bitte

  1. Bei Ihrem Webseitenadministrator nach, ob Cookies zu Marketing/ Werbezwecken gesetzt werden.
  2. Sollte dies der Fall sein, fragen Sie bitte nach, ob ein funktionierendes „Cookie-Consent-Management“ installiert ist.
  3. Sollte auch dies der Fall sein, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn nicht, muss dies zügig umgesetzt werden.

Fazit

  • Ihre Webseite benötigt für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies wie etwa von Google Analytics, aber auch für alle anderen Tools und PlugIns, die technisch nicht notwendig sind  – eine echte Einwilligung der Nutzer auf Ihrer Webseite.
  • Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ Banner oder ein Cookie Banner mit schon vor angekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus.
  • Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Bei Fragen, Anregungen – gerne melden.

Thomas Lang